Die Satzung wird nach Umwandlung / Beitritt zu den "Freien Wählern (FW)" außer Kraft gesetzt und durch eine Ortssatzung der Freien Wähler ersetzt werden. Nach erfolgtem Beschluß werden wir dies hier anzeigen. Bitte treten Sie den "Freien Wählern, (FW)" bei.
Freie Wesselburener Bürger e.V. – „FWB“ Zu streichende Teile der Satzung zum Beschluß auf der nächsten Mitgliederversammlung:
S A T Z U N G
§ 1 Name, Zweck, Sitz
1. Die „Freie Wesselburener Bürger e.V.“ ist eine Wählergruppe im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom 31.5.1985. Sie hat den Zweck, nach Maßgabe ihres Programms das Wohl der Gemeinde Wesselburen und die Mitarbeit der Bürger in der kommunalen Selbstverwaltung zu fördern.
2. Die „Freie Wesselburener Bürger e.V. (FWB)“ haben ihren Sitz in Wesselburen. Die „FWB„ unterhält freundliche Kontakte zu freien und unabhängigen oder parteilosen Wählern in Kreis und Land, insbesondere zur „FWB„ in Büsum und unterstützt und empfiehlt die Mitgliedschaft in der „FW“, die wir als unsere legitime Kreis-Organisation in Dithmarschen gründen werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied der „Freie Wesselburener Bürger e.V.“ kann jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde werden, der ihr Programm anerkennt und ihre Ziele zu unterstützen bereit ist. Dazu gehören nach geltendem EU-Recht alle EU-Bürger.
2. Die Mitgliedschaft wird durch die Teilnahme an der Gründungsversammlung und Eintragung in eine Mitgliederliste, später auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Mitglieder der „Freie Wesselburener Bürger e.V.“ dürfen keine eingeschriebenen Mitglieder einer politischen Partei außer der (FW) sein.
3. Die Regelung von Mitgliedsbeiträgen wird auf einer 1. Mitgliedsversammlung beschlossen. Sie sollen derart bemessen sein, das es jedem Bürger möglich ist, Mitglied zu werden. Höhere als die beschlossenen Beiträge sind freiwillig möglich.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärtem Austritt zum Vierteljahresende oder durch Ausschluß.
Der Ausschluß wird auf Antrag des Vorsitzenden durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen.
5. Die Einleitung des Ausschlußverfahrens ist dem Betroffenen unter Angabe der einzelnen Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen.
Alle Mitteilungen und Erklärungen des Vereins ergehen gegenüber dem Mitglied an die Anschrift, die es der „FWB„ gegenüber zuletzt angegeben hat.
Mit der Bekanntgabe der Einleitung des Ausschlußverfahrens an den Betroffenen ruhen dessen Funktionen in der Gemeinschaft. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb von einem Monat zu erklären.
Dem Betroffenen wird auf seinen Wunsch die Möglichkeit gewährt, sich vor dem entscheidenden Gremium mündlich zu äußern.
§ 3 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der „Freien Wesselburener Bürger e.V.“ ist die Mitgliederversammlung. Sie muß vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen werden oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung wählt:
a) die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren, bei der Erstwahl für 3 Jahre.
b) die Kandidaten für eine Gemeindewahl.
Sie beschließt über:
a) Satzungsänderungen,
b) das Programm, sowie grundsätzliche Angelegenheiten
der Kommunalpolitik,
c) den Jahresbericht und die Entlastung des Vorstandes in
der jährlichen Haupt-Mitgliederversammlung,
d) Anträge, die von Mitgliedern gestellt werden.
3. Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 1/4, bei Satzungsänderungen 1/3 der Mitglieder erschienen ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, findet innerhalb einer Woche eine neue Mitgliederversammlung statt, die beschlußfähig ist, wenn mindestens 7 Mitglieder erschienen sind.
4. Wahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder erhält. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
5. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefaßt. Beschlüssen über Satzungsänderungen müssen 2/3 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die von ihr gefaßten Beschlüsse und die von ihr durchgeführten Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 1. stellv. Vorsitzenden,
dem/der 2. stellv. Vorsitzenden,
dem/der Kassenwart (in),
dem/ Schriftführer(in) .
Die Kassenprüfung obliegt 2 aus der Mitgliederversammlung bestimmten Personen.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte der „Freien Wesselburener Bürger e.V.“. Der/die Vorsitzende vertritt die „FWB“ gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB.
3. Zur Beratung und Beschlußfassung über kommunalpolitische Angelegenheiten kann der Vorstand um die ihm nicht angehörende Gemeindevertreter der Freien Wesselburener Bürger e.V. erweitert werden. Dies gilt analog für gewählte Wesselburener Kreistagsmitglieder.
1. Die Auflösung der „FWB“ bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder.
2. Ist die Versammlung nicht entsprechend besucht, muß entsprechend der Ladungsfrist die Mitgliederversammlung erneut mit gleicher Tagesordnung einberufen werden und dann mit einfacher Mehrheit die Auflösung beschließen.
3. Der Antrag auf Auflösung und die zweite Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden muß aus der Einladung erkennbar sein.
§ 6 Verwendung von Mitteln
1. Vorhandene Mittel dürfen nur für gemeinnützige Zwecke gem. § 1 dieser Satzung verwendet werden.
2. Ein bei Auflösung vorhandener Überschuß ist der Partei „Freie Wähler SH“ zur Verwendung zu übergeben.
Sei bei der „FWB“ dabei! *